Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

August 2017

Heutige BFH-Richter sind wohl auch in der Küche aktiv!

Der IX. Senat hat die Rechtsprechung aufgegeben nach der ein Herd und eine Spüle unselbständige Gebäudebestandteile sind und daher wie das Gebäude abzuschreiben sind, während die übrigen Teile einer Küche gesondert abgeschrieben werden können.

Die Richter haben sich offensichtlich in den heutigen Küchen mal umgesehen und festgestellt, dass eine Einbauküche ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt, dass einheitlich über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben ist:

 „Dabei zeichnet sich eine moderne Einbauküche insbesondere dadurch aus, dass die einzelnen Einbaumöbel nicht mehr frei stehende, in ihrem Standort veränderbare Einzelteile darstellen, sondern als modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung auf regelmäßig auf Dauer angelegt ist.“ (BHF vom 03.08.2016, IX-R-14/15)

Hausfrauen war das schon lange klar…

 

Viel Spaß beim Kochen wünscht

 

Ihre Anke Berndt


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